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SwissCovid App - arbeitsrechtliche Fragen

Bei der neuen SwissCovid App stellen sich neben datenschutzrechtlichen auch arbeitsrechtliche Fragen. MyRight beantwortet die wichtigsten.

Die Antwort im Detail

Artikel und Dokumente zuletzt aktualisiert Juni 2021

Erläuterungen zu arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich der SwissCovid App

Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich die Corona-App installiere?

Nein, die Verwendung der App ist freiwillig.

Erhalte ich meinen Lohn, wenn ich mich nach der Benachrichtigung durch die App freiwillig in Quarantäne begebe?

Nein. Ein Alarm der App alleine ist keine Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Wer sich nach einer Kontaktmeldung der SwissCovid-App freiwillig in Quarantäne begibt, ohne dass dies von einer Behörde oder einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet ist, erhält keine Entschädigung. Wer sich auf Anordnung eines Arztes oder einer Behörde in Quarantäne begeben muss, hat Anrecht auf den Corona-Erwerbsersatz.

Wenn ich eine Warnmeldung erhalte, muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, den Arbeitgeber oder andere Personen über einen (möglichen) Kontakt mit infizierten Personen zu informieren. Begibt man sich freiwillig in Quarantäne, so muss der Arbeitgeber informiert werden.

Darf ich noch arbeiten gehen, wenn ich eine Meldung über eine mögliche Ansteckung erhalten habe?

Wenn du Symptome hast, solltest du dich an eine Ärztin oder einen Arzt wenden oder den Coronavirus-Check machen und den Empfehlungen des Checks folgen. Sofern du keine Symptome hast, kannst du gemäss Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit arbeiten gehen. Befolge weiterhin strikt die geltenden Hygiene- und Verhaltensregeln und beobachte deine Gesundheit.