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Coronavirus – Herausforderung für Arbeitgeber*innen

MyRight gibt Antwort auf arbeitsrechtliche Fragen von Arbeitgeber*innen.

Die Antwort im Detail

Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen für KMU stehen in unserem Rechtstipp: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen für KMU

Herausforderungen für Arbeitgeber*innen während der Coronakrise

Aktualisiert am 19.11.2020

Das Coronavirus stellt Arbeitgeber*innen vor grosse Herausforderung. MyRight hat die wichtigsten Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen für dich gesammelt.

Kann ich meinen Betrieb im Pandemiefall schliessen und dies als Betriebsferien deklarieren, um so die Abwesenheit meiner Angestellten zu überbrücken?

Nein. Obwohl laut Gesetz die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann, ist dies grundsätzlich nicht möglich. Arbeitnehmende haben zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus).

Kann ich für meinen Betrieb im Pandemiefall kurzfristig ein Ferienverbot beschliessen?

Grundsätzlich kannst du als Arbeitgeber*in den Zeitpunkt der Ferien bestimmen (siehe auch vorgängige Frage). Dabei musst du aber auch auf die Wünsche deiner Mitarbeitenden Rücksicht nehmen. Die Arbeitnehmenden haben zudem ein Recht auf frühzeitige Information über angeordnete Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus). Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist jedoch aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Bei einem dringlichen und unvorhergesehenen Fall müssen deine Mitarbeitenden eine Änderung des Ferienzeitpunkts akzeptieren. Die Verschiebung musst du den Arbeitnehmenden innerhalb kürzester Frist kommunizieren. Allerdings bist du als Arbeitgeber*in verpflichtet, den entstandenen Schaden – wie beispielsweise Stornokosten für die Reise – zu ersetzen.

Kann ich die Angestellten meines Betriebs zu einer Grippeimpfung zwingen?

Nein, in der Schweiz gibt es derzeit keinen Impfzwang. Es dürfte auch im Fall einer Pandemie schwierig werden, eine Zwangsimpfung auf deine Anordnung als Arbeitgeber*in hin, durchzusetzen.

Was sind die Folgen für die Lohnfortzahlung, wenn ich meinen Betrieb auf Grund einer behördlichen Anweisung schliessen muss?

Es ist umstritten, wer in solchen Konstellationen das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt. Da eine solche Konstellation bisher nicht vorkam, gibt es keine Rechtsprechung. Es ist somit unklar, ob du als Arbeitgeber*in den Lohn weiter bezahlen musst oder nicht. Deine Mitarbeitenden können aufgrund ihrer Treuepflicht zur Nachholung der "verpassten" Arbeitszeiten verpflichtet sein. Eine mögliche Lösung könnte dir Kurzarbeit bieten. Eine Anleitung, wie du Kurzarbeit anmelden kannst, findest du hier.

Der Virus breitet sich rasch aus und ich habe Angst vor den Folgen einer Erkrankung in meinem Geschäft. Ich überlege mir deshalb, meinen Betrieb gänzlich oder partiell zu schliessen. Was sind meine Pflichten als Arbeitgeber*in? Was bedeutet dies für meine Mitarbeitenden?

In diesem Falle besteht eine Lohnfortzahlungspflicht. Deine Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit nachzuholen – ausser bei sehr kurzen Betriebsschliessungen. Sie müssen sich aber auf den Lohn anrechnen lassen, was sie wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben haben.

Kann mein Betrieb unter Quarantäne gestellt werden, wenn ich Influenzakranke in meinem Betrieb habe?

Der Kantonsarzt wird die Situation beurteilen und entsprechende Massnahmen (wie z. B. Quarantäne, Betriebsschliessung usw.) ergreifen.

Kann ich im Pandemiefall meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu verpflichten, Überstunden zu leisten?

Ja, du kannst deine Mitarbeitenden dazu verpflichten, Überstunden zu leisten (siehe Art. 321c Abs. 1 OR). Im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte führt, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Überstunden leisten. Beachte jedoch die persönliche Situation deiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere ihre Familienpflichten. Weitere Informationen zum Thema Überstunden findest du hier.

Kann ich im Pandemiefall anordnen, dass meine Mitarbeitenden Überstunden kompensieren?

Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt die Zustimmung von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmenden voraus. Die Einwilligung der Mitarbeitenden musst du als Arbeitgeber*in beweisen können. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag festgehalten, dass du das Recht hast, die Kompensation einseitig anzuordnen, kannst du von deinen Mitarbeitenden verlangen, dass sie kompensieren. Nicht zulässig ist es allerdings, deine Mitarbeitenden zu unbezahltem Urlaub zu zwingen. Kannst du deinen Angestellten keine oder nicht genügend Arbeit anbieten, bist du dazu verpflichtet, Lohnfortzahlung zu leisten. Die Arbeitnehmenden müssen sich aber auf den Lohn anrechnen lassen, was sie oder er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben haben.

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