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Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen für KMU

Was sind die Auswirkungen der Krise auf KMU? Welche Änderungen ergeben sich für KMU? MyRight gibt Antwort.

Die Antwort im Detail

Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen für KMU

Stand 09.06.2020

Aufgrund der Krise muss ich für meinen Betrieb Kurzarbeit einführen. Dabei muss ich das Pensum meiner Mitarbeiter auf 50% reduzieren. Wie hoch ist der Anteil der Kurzarbeitsentschädigung?

Bei einem Einkommen von 5000,-CHF Bruttolohn, erhält der Mitarbeiter für das 50%-Pensum 2500,- CHF vom Arbeitgeber. Die ausgefallenen Stunden von ebenfalls 50% werden durch die Kurzarbeitsentschädigung zu 80% gedeckt, was 2000,-CHF entspricht. Das bedeutet der Mitarbeiter erhält 4500,- CHF seines Lohnes. Das SECO hat zu dem Thema weitergehende Broschüren und Flyer bereitgestellt.

Wie hoch ist der Aufwand für mein Unternehmen die Kurzarbeit anzumelden?

Aufgrund der aktuellen Situation wurden einige Erleichterungen in der Anmeldung für Kurzarbeit vorgenommen, damit Arbeitgebenden schnell und unkompliziert geholfen werden kann.

  1. Eine Zustimmung der Mitarbeiter ist über den Arbeitgeber möglich, d. h. bestätigt der Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmer zustimmen, ist dies ausreichend.
  2. Für bis Ende Mai eingereichte Voranmeldungen wurden die Voranmeldefrist für Kurzarbeit aufgehoben. Die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen.
  3. Die Begründung für die Kurzarbeit kann in der Voranmeldung kürzer gehalten werden, solange sie glaubhaft ist.
  4. Die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung wird vereinfacht. Es ist nur ein Formular mit fünf Angaben notwendig.
  5. Bestehende Überstunden müssen nicht abgebaut werden, bevor eine Kurzarbeitsentschädigung gezahlt wird.

Ich kann meinen Lieferanten nicht bezahlen, weil mir die liquiden Mittel fehlen. Kann ich bei meiner Hausbank einen vergünstigten Kredit bekommen, um den Lieferanten bezahlen zu können?

Ja. Die Bank hat zwei Möglichkeiten Covid-19 oder Covid-19 Plus. Der Bund übernimmt die Bürgschaft für diese Kreditarten. Der Covid-19 Kredit geht bis 500.000 CHF, es entstehen keine Gebühren, der Zinssatz liegt bei 0.0% und läuft über fünf Jahre. Der Maximalbeitrag der Kreditsumme liegt bei 10% des Umsatzes des letzten Jahres. Covid-19 Plus ist für höhere Beträge ab 500.000 bis maximal 19.5 Mio CHF. Dabei sind die Überprüfung und der Kreditantrag etwas aufwendiger. Der Bund trägt 85% des Risikos, die restlichen 15% die Bank, bis auf die Zinssätze gelten die gleichen Bedingungen. Der Zinssatz liegt bei 0,5% für die Bürgschaft der Bank, bei den 15% der Bank gibt diese den Zinssatz vor. Die Formulare für das Gesuch eines Covid-19 oder Covid-19 Plus Kredits sowie weitere Informationen zu den Krediten sind auf der Seite des Eidgenössischen Finanzdepartments unter Überbrückungskredite für Unternehmen hinterlegt.

Mein Vermieter will mir meine Geschäftsräume kündigen, weil ich den Mietzins nicht bezahlen kann. Darf er das?

Der Bundesrat hat entschieden, dass eine Kündigung erst nach 90 Tagen zulässig ist, nicht wie bisher bereits nach 30 Tagen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mieten und Nebenkosten zwischen dem 13. März und dem 31.Mai fällig sind und Sie aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen in Rückstand geraten sind.

Mein Mitarbeiter weigert sich an den Arbeitsplatz zu kommen, weil er Angst hat vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Er gehört keiner Risikogruppe an und ist alleinstehend. Darf er Homeoffice von mir fordern, wenn ich die Hygiene- und Abstandsvorschriften des BAG im Büro gewährleisten kann?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht den Mitarbeitern Homeoffice zu ermöglichen. Sollte es möglich sein, die Tätigkeiten gut im Homeoffice erledigen zu können, sollten Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen und Ihre Mitarbeitenden darin bestärken von Zuhause aus zu arbeiten.