Für 2026 stehen vor allem technologische Innovationen und administrative Anpassungen im Fokus. Hier erfährst du, was du wissen musst, um auf dem neusten Stand zu sein.
Ab 1. Januar 2026
Elektronische Fahrzeugdaten für die Zulassung
Ab 2026 können in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge, für welche elektronische Einzelfahrzeugdaten vorliegen, neu rein administrativ und ohne physische Prüfung zugelassen werden. Die nötigen Daten stammen aus einer zentralen europäischen Datenbank (Eucaris) oder den zuständigen ausländischen Genehmigungsbehörden.
Das Ziel: schnellere Zulassungsprozesse und mehr Effizienz in der Fahrzeugbranche.
Befreiung von Typengenehmigung bei Fahrzeugen mit einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung
Fahrzeuge, die eine elektronische oder physische, gültige EU-Übereinstimmungsbescheinigung besitzen, sind neu von der schweizerischen Typengenehmigungspflicht befreit. Damit können diese in der Schweiz unter Erfüllung übrigen Zulassungsanforderungen neu auf jede beliebige Person zugelassen werden.
Wegfall der Kontrollmarken auf Prüfungsberichten
Die bisher aufgeklebten Kontrollmarken auf Prüfungsberichten der Bezahlung der Typengenehmigungsgebühr entfallen.
Die Gebühren für die Fahrzeugzulassung werden künftig mittels eines Online-Bezahlsystems (Micropayment) oder per Rechnung abgerechnet. Die Gebührensätze verändern sich nicht und bleiben bei CHF 5.50 bzw. bei CHF 4.00 pro zugelassenes Fahrzeug beziehungsweise pro erstelltem Einzelfahrzeugdatensatz.
CO2-Sanktionen bei Fahrzeugzulassung
Fahrzeuge, für die eine CO2-Sanktion nach dem CO2Gesetz vom 23. Dezember 2013 offensteht, können nur noch zugelassen werden, wenn die entsprechende Sanktion vollständig bezahlt wurde oder das Fahrzeug der Neuwagenflotte eines/einer Grossimportierenden oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen wurde.
Präzisierung zur Ausnahme von Arbeitskarren von der Zulassungspflicht
Gemäss bisherigem Recht sind Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 10 km/h grundsätzlich von der Zulassungspflicht ausgenommen. Für diese Fahrzeuge sind keine Fahrzeugausweise und Kontrollschilder erforderlich. Neu wird jedoch präzisiert, dass diese Ausnahme nur gilt, wenn die Kategorisierung des Arbeitskarrens als «Ausnahmefahrzeug» tatsächlich auf der Geschwindigkeit basiert. Falls die Kategorisierung im Einzelfall auf anderen Kriterien beruht, sind Fahrzeugausweise und Kontrollschilder weiterhin erforderlich.
Einheitliche Berechnungsmethode für das Leistungsgewicht von Motorrädern
Das Leistungsgewicht von Motorrädern wird künftig in der Schweiz nach der in der EU verwendeten Methode berechnet. Bisher wurde das Leistungsgewicht anhand des Leergewichts berechnet. Neu wird als Leistungsgewicht das Verhältnis zwischen Motorleistung (in kW) und Masse in fahrbereitem Zustand (in kg) verwendet. Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird neu auf eine Dezimalstelle nach dem Komma angegeben. In den Fahrzeugausweisen erfolgt die Angabe einheitlich auf die nächsten Hundertstel gerundet.
Ab 1. Juli 2026
Verbesserte Sicherheit beim internationalen Strassentransport
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 t, bei denen der Fahrer oder die Fahrerin mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt, werden künftig unter die ARV 1-Kategorie fallen. In der Schweiz ändert sich im Verkehr nichts.
Einheitliche Signalisation auf Autobahnen und Baustellen
Mit der Teilrevision der Signalisationsverordnung werden Inhalte technischer Normen ins Bundesrecht übernommen. Dadurch wird die Sicherheit auf Autobahnen, bei Baustellen und in der touristischen Wegweisung erhöht. Die zweisprachige Ortsbezeichnung auf den Autobahntafeln wird neu ausdrücklicher geregelt.

