Du möchtest als Vermieterin oder Vermieter den Mietzins erhöhen?
Was musst du beachten? Wie musst du diese kommunizieren?
Als Vermieterin oder Vermieter bist du während der Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Mietzins gebunden. Eine Erhöhung des Mietzinses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und der neue, höhere Mietzins darf nicht missbräuchlich sein. Die Hauptanwendungsfälle sind eine massgebliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen des Mietzinses (Referenzzinssatz, Teuerung), sowie Modernisierungsmassnahmen, die den Wert der Liegenschaft gesteigert haben. Sofern ein entsprechender Mietzinsvorbehalt (auch Mietzinsreserve genannt) im Mietvertrag (oder bei der letzten Mietzinsfestsetzung) angebracht wurde, ist auch eine Erhöhung aufgrund Anpassung an die orts- und quartierüblichen Mietzinse oder aufgrund ungenügender Rendite möglich. Weiter gibt es die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung, wenn ein indexierter oder gestaffelter Mietzins vereinbart wurde.
So gehst du vor:
- Du musst der Mieterin oder dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom jeweiligen Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Bist du dir unsicher, ob deine Begründung ausreichend ist, kannst du dich an unsere telefonische Rechtsberatung wenden.
- Sende die Erhöhungsanzeige eingeschrieben an deine Mieterin oder deinen Mieter, um die eingehaltenen Fristen nachweisen zu können.
- Anschliessend musst du die 30 Tage Einsprachefrist der Mieterin oder des Mieters abwarten. Die Mieterin oder der Mieter kann bei der Schlichtungsbehörde deine Mietzinserhöhung als missbräuchlich anfechten.
- Erfolgt keine Einsprache, kann die Mietzinserhöhung auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin in Kraft treten.
Unsere Mustervorlage unterstützt dich bei der Erstellung einer Mietzinserhöhung.

