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Vermögensvertrag in einer eingetragenen Partnerschaft

Ihr möchtet euer Vermögen anders regeln als gesetzlich vorgesehen? Hier findet ihr alle relevanten Informationen und Vorlagen.

Die Antwort im Detail

Vermögensverhältnisse in der eingetragenen Partnerschaft

Gemäss Gesetz gilt in der eingetragenen Partnerschaft die Gütertrennung. Bei der Gütertrennung verwaltet jeder sein eigenes Vermögen, es existiert kein gemeinsames Vermögen und jeder haftet mit seinem eigenen Vermögen für seine Schulden. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass eine andere Regelung gilt. Insbesondere die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung, die von Gesetzes wegen in der Ehe gilt. Dies wird mit einem Vermögensvertrag gemacht. 

Was sind die Merkmale der Errungenschaftsbeteiligung?

Hier ist zwischen Eigengut und Errungenschaft der Ehegatten zu unterscheiden. Eigengut umfasst die persönlichen Gegenstände und das Vermögen vor der Eintragung, Schenkungen sowie Erbschaften. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die die Partnerin oder der Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft entgeltlich erwirbt, wie z. B. Lohn oder die Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Dividenden etc.). Bei der Auflösung, z. B. durch Tod oder Scheidung, behalten beide Partnerinnen oder Partner ihr Eigengut und erhalten je die Hälfte der Errungenschaft der anderen bzw. des anderen nach Abzug der Schulden (sogenannter «Vorschlag»). Dieser Ausgleich ist bei der Gütertrennung nicht nötig, da die Vermögen getrennt waren. Weitere rechtliche Hinweise findest du in dem Artikel Wie setzt du einen Ehevertrag richtig auf?.

Weshalb macht ein Vermögensvertrag Sinn?

Die Partnerin oder der Partner können miit einem Vermögensvertrag vereinbaren, dass die bzw. der finanziell Schwächere besser finanziell abgesichert ist und/oder dass Interessen der Kinder von Partnerinnen bzw. Partner berücksichtigt werden. 

Was muss im Vermögensvertrag stehen?

Inhalt und Umfang des Vermögensvertrages unterscheiden sich im Einzelfall. Der Vermögensvertrag kann insbesondere auch mit einem Erbvertrag (z. B. Erbeinsetzung der Partnerin bzw. des Partners als Alleinerbin oder Alleinerbe, Vermächtnisse etc.) kombiniert werden.
Einige Punkte sollten aber auf jeden Fall drin sein:

  • Vorname, Name, Adresse der Vertragsparteien;
  • Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft;
  • Angaben zu Nachkommen und Eltern;
  • Angaben zum Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung;
  • Datum und eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien und der Notarin bzw. des Notars.

Neben dem Wechsel des Güterstandes können die eingetragenen Partnerinnne bzw. Partner - genauso wie Ehegatten in einem Ehevertrag - die Errungenschaftsbeteiligung an das Modell ihrer Partnerschaft anpassen. Das Gesetz lässt verschiedene Modifikationen zu.
So steht es den Partnerinnen bzw. Partnern offen, eine andere als die bei der Errungenschaft gesetzlich vorgesehene hälftige Beteiligung zu vereinbaren. Insbesondere beim Tod einer Partnerin bzw. eines Partners kann festgelegt werden, dass der gesamte Vorschlag der überlebenden Partnerin oder dem überlebenden Partner zugewiesen wird (siehe Ziffer I.A.3.1 des Mustervertrages). Dabei ist darauf zu achten, dass die Pflichtteile der Nachkommen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Pflichtteile der Eltern der Partnerinnen bzw. Partner sind hingegen nicht geschützt.
Denkbar ist auch eine Regelung der Vorschlagsbeteiligung für den Fall, dass die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner erneut eine Partnerschaft eintragen lässt. Hier kann die Begünstigung unter Umständen nicht mehr dem Willen der verstorbenen Partnerin bzw. des verstorbenen Partners entsprechen (siehe Ziffer I.A.3.2 des Mustervertrages). 
Mittels Vermögensvertrag können die Partnerinnen bzw. Partner auch Vermögenswerte der Errungenschaft zu Eigengut erklären, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind. Es kann ferner vereinbart werden, dass die Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

In welcher Form muss der Vermögensvertrag erstellt werden?

Der Vermögensvertrag ist schriftlich zu verfassen, von den Partnerinnen oder Partnern eigenhändig zu unterschreiben und öffentlich zu beurkunden. Damit wird sichergestellt, dass durch die Urkundsperson über die Rechtslage informiert und der effektive Wille der Parteien geklärt wird. Die Formvorschriften gelten auch für die Änderung bzw. Aufhebung des Vermögensvertrages im gegenseitigen Einvernehmen. 

Können wir den Vermögensvertrag erst nach der Eintragung erstellen?

Nein. Ein Vermögensvertrag kann bereits vor der Eintragung einer Partnerschaft abgeschlossen werden. Sobald die Eintragung vorgenommen wurde, ist der Vertrag wirksam. Auch nach der Eintragung ist der Abschluss eines Vermögensvertrages jederzeit möglich. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass der neue Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung rückwirkend auf das Datum der Eintragung gelten soll. 

Wie kann der Vermögensvertrag aufgelöst werden?

Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Vermögensvertrag jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Damit kann der ordentliche Güterstand der Gütertrennung wiederhergestellt werden. Dies ist auch rückwirkend möglich. 
Besteht kein Einvernehmen der Partenrinnen bzw. Partner bezüglich des Vermögensvertrages, kann auf einseitiges Begehren einer Partnerin bzw. eines Partners die Gütertrennung gerichtlich angeordnet werden. Hierzu muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, wie z. B. die Überschuldung der anderen Partnerin oder des anderen Partners.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Es kann von den Partnerinnen bzw. den Partnern ein Vermögensinventar erstellt werden, das der Beweissicherung dient und Klarheit über die Eigentumsverhältnisse schafft. 

Du findest unten Mustervorlagen zu einem Vermögensvertrag sowie zu einem Vermögensinventar.

Wichtige Dokumente
Rechtliche Hinweise: Vermögensinventar von eingetragenen Partnern
Vorlage: Vermögensvertrag zwischen eingetragenen Partnern