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Datenschutz: Welche Daten sammelt ein Unternehmen über mich?

Wir zeigen dir, wie du mit einem Auskunftsgesuch (siehe Vorlage) herausfinden kannst, welche Daten über dich gesammelt werden.

Die Antwort im Detail

Welche Daten werden über mich gesammelt?

Wir hinterlassen mit unseren diversen Kundenkarten oder beim Onlineshopping unsere Daten. Unternehmen sammeln diese, um ihre Produkte anzupassen, neue Kundenservices zu erarbeiten oder um unser Kaufverhalten zu analysieren. Du möchtest wissen, was die Unternehmen an Daten von dir sammeln? Das Bundesgesetz über den Datenschutz ("Datenschutzgesetz" / "DSG") gibt jeder Person das Recht, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über sie gesammelt und bearbeitet werden (Art. 8 DSG).
Aufgrund eines sogenannten Auskunftsgesuch muss der Inhaber der Datensammlung der betroffenen Person Folgendes mitteilen:

  • alle Daten, die über sie in der Datensammlung vorhanden sind
  • Herkunft dieser Daten
  • Zweck und die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  • Kategorien (d.h. nicht eine spezifische Person) der an der Datensammlung Beteiligten (z.B Underwriting, Inkasso)
  • Kategorien (d.h. nicht eine spezifische Person) der Datenempfänger (z.B Anwälte, staatliche Behörden)
  • Der Inhaber kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist; z. B. bei Angaben, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen.

Zudem kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden – soweit dies wegen überwiegender Interessen einer Drittperson erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn die Bekanntgabe des Namens eines Informanten diesen in ernsthafte Gefahr für Leib und Leben bringen würde.

Auch überwiegend eigene Interessen des Dateninhabers können das Auskunftsrecht einschränken, falls die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Zudem gelten für Datensammlungen, die ausschliesslich für Veröffentlichungen im redaktionellen Teil von Presse, Radio, Fernsehen, Online-Zeitschriften etc. verwendet werden, besondere Vorschriften – in erster Linie ein weitreichender Quellenschutz.

Die falsche oder unvollständige Bekanntgabe der geforderten Auskünfte kann mit Bussen bestraft werden. Das Auskunftsrecht muss schriftlich geltend gemacht werden (siehe Vorlage). Dazu muss der Antragsteller seine Identität nachweisen, z. B. durch die Kopie der Identitätskarte. Der Inhaber der Datensammlung muss innerhalb von 30 Tagen die Auskunft erteilen oder den begründeten Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts zustellen. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Kopie zu erteilen.
Der Inhaber der Datensammlung kann dem Antragsteller auch Einsicht in die Daten vor Ort gewähren. Er ist aber nicht dazu verpflichtet. Für die Bekanntgabe der Auskunft darf nur dann eine Beteiligung an den Kosten verlangt werden, wenn diese mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist oder wenn dem Antragsteller die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden. Die Beteiligung an den Kosten beträgt höchstens CHF 300.– und ist dem Gesuchsteller vor der Auskunft mitzuteilen, damit er sein Gesuch noch ohne Folgekosten zurückziehen kann.

Wichtige Dokumente
Mustervorlage Datenschutz Auskunftsbegehren DSG