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Schuleinteilung anfechten

Kann ich mich gegen eine Kindergarten- oder Schuleinteilung wehren?

Die Antwort im Detail

Jedes Jahr erhalten tausende Kinder bzw. deren Eltern Post vom Kanton mit der Kindergarten- oder Schuleinteilung. Nicht immer sind die Eltern mit der Einteilung ihres Kindes in die jeweilige Bildungseinrichtung einverstanden. Wir zeigen dir, wie die Rechtslage ist und wie du gegen die Schuleinteilung vorgehen kannst. 

 

Ich bin mit der Kindergarten- oder Schuleinteilung meines Kindes nicht einverstanden. Was kann ich dagegen tun?

Wenn es mehrere Schulen oder Kindergärten gibt, in die dein Kind eingeteilt werden könnte und wenn der Weg bei allen zumutbar ist, hast du kein allgemeines Mitspracherecht bzw. keinen Anspruch darauf, dass dein Kind in einen bestimmten Kindergarten oder in eine bestimmte Schule eingeteilt wird. 
Möchtest du beispielsweise erreichen, dass dein Kind mit anderen Kindern aus dem Quartier in die gleiche Schule oder Kindergarten kommt, kannst du dich nach der Einteilung an die zuständige Stelle wenden und betreffend einer Umteilung anfragen. Ohne gewichtige Gründe (unzumutbarer Schul- oder Kindergartenweg), hast du jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf eine Umteilung. 


Ich bin der Ansicht, dass mein Kind nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zu bewältigen. Wie kann ich mich wehren?

Grundsätzlich stellt das Gemeinwesen, das heisst die für Bildung und Schulwesen zuständige Stelle, einen zumutbaren Schul- oder Kindergartenweg sicher. Ist dies nicht der Fall, kannst du eine Schul- oder Kindergarteneinteilung bei der zuständigen Beschwerdestelle anfechten. Die zuständige Beschwerdestelle findest du in der Regel in der Schuleinteilung unter dem Punkt Rechtsmittel. Den Entscheid der Beschwerdestelle kannst du ebenfalls anfechten und bei Bedarf an das Kantonale Verwaltungsgericht und anschliessend auch ans Bundesgericht weiterziehen. 


Wann ist ein Schul- oder Kindergartenweg unzumutbar?

Was noch als zumutbar erachtet wird und wo die Unzumutbarkeit beginnt, darüber besteht in der Rechtsprechung keine Einigkeit. Die einzelnen Urteile gehen in Bezug auf die Bewertung der Zumutbarkeit stark auseinander. Auffällig ist dabei, dass die Gerichte den Kindern oft mehr zumuten als Fachleute. Auch wenn keine allgemein verbindlichen Grundlagen bestehen, gibt es doch gewisse Tendenzen und massgebende Kriterien für die Bewertung der Zumutbarkeit.  Kriterien für die Bewertung der Zumutbarkeit sind: 

  • die Länge des Schulwegs 
  • die Höhendifferenz bzw. die Topografie
  • die Gefährlichkeit des Schulwegs 
  • der Entwicklungsstand und die Gesundheit des jeweils betroffenen Kindes

Was sich bislang etabliert hat ist, dass Wege bis 30 Minuten, die bis zu viermal pro Tag zurückgelegt werden müssen als zumutbar gelten. Dabei sollte eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten möglich sein. Beträgt sie weniger als 30 Minuten, muss die Schulbehörde einen Schultransport oder eine Mittagsverpflegung und -betreuung anbieten. Daraus leitet sich ab, dass ein Schulweg bis 1.5 Kilometer in der Regel zumutbar ist. Bei Kindergartenkindern sollte er allerdings kürzer sein.
In der Rechtsprechung hat sich ausserdem etabliert, dass das Überqueren von schwach befahrenen Strassen auf Fussgängerstreifen in der Regel auch Kindergartenkindern zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist es so, dass der Umgang mit kleineren Gefahren Teil der Verkehrsbildung der Kinder darstellt und somit hingenommen werden muss. 
Wenn du der Meinung bist, dass der Schulweg deines Kindes unzumutbar ist, solltest du dies auf jeden Fall prüfen lassen. Denn der Einzelfall ist entscheidend.

 

Der Weg ist als unzumutbar zu qualifizieren. Kann mein Kind jetzt in eine andere Schule wechseln?

Gemäss Bundesverfassung hat der Grundschulunterricht unentgeltlich zu erfolgen. Aus dieser Bestimmung leitet sich der Anspruch an einen zumutbaren Schulweg ab. Der Schulweg bzw. dessen Zumutbarkeit liegt somit im Aufgabenbereich der öffentlichen Hand.
Wenn ein Schulweg unzumutbar ist, muss der Schulträger (Kanton bzw. Gemeinde) dafür sorgen, dass die schulpflichtigen Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurückbefördert werden. Dem Schulträger stehen verschiedene Massnahmen zur Verfügung, um den Schulweg zumutbar zu gestalten. Dies sind beispielsweise:  

  • Transport mit den öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Einrichtung eines Schülertransportes
  • bauliche Massnahmen
  • Lotsendienst
  • Mittagsverpflegung in der Schule 

Eltern können zwar eine Umteilung beantragen, letztlich entscheidet aber der Schulträger über die geeignete Massnahme.