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Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen

Was sind die Auswirkungen der Pandemie? Welche Änderungen bedeuten die Entscheide des Bundesrates? MyRight gibt Antwort.

Die Antwort im Detail

Auswirkungen der Pandemie

Stand 01.01.2023 - PCR Tests

Ab 1. Januar 2023 müssen getestete Personen die Kosten eines PCR-Tests selber tragen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten nur noch dann, wenn der Test in der Absicht gemacht wurde um über eine weitere Behandlung zu befinden. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ärztliche Verordnung
  • Probenentnahme in der Arztpraxis oder im Spital
  • Covid-Symptome
  • Analyse in einem von der Swissmedic dafür zugelassenen Labor
  • medizinisch-therapeutische Konsequenz (Entscheidungsgrundlage einer nachfolgenden Behandlung)

Stand 30.03.2022 - Aufhebung aller restlichen Massnahmen

Ab Freitag, 1. April 2022 werden die letzten Corona Massnahmen aufgehoben. Der Bundesrat hat entschieden, dass keine Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen mehr besteht. Ebenfalls fällt die Isolationspflicht dahin.

Stand 16.02.2022 - Aufhebung der meisten Massnahmen

Ab dem 17.02.2022 sind die folgenden Massnahmen aufgehoben: 

  • die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
  • die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
  • die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
  • die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
  • die Einschränkungen privater Treffen

Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen, ebenfalls beibehalten wird die Isolationspflicht positiv getesteter Personen. 

Stand 02.02.2022 - Aufhebung erster Massnahmen

Der Bundesrat hat entschieden, dass die Homeoffice-Pflicht und die Kontaktquarantäne ab dem 03.02.2022 aufgehoben werden.

Stand 19.01.2022 - Verlängerung der Masssnahmen

Der Bundesrat hat heute beschlossen, dass die Homeoffice-Pflicht bis Ende Februar 2022 und die restlichen Massnahmen bis Ende März 2022 gelten. Mehr zu den einzelnen Massnahmen unten. 

Stand 17.12.2021 – weitere Verschärfung der Massnahmen ab 20.12.2021, Quelle: BAG

2G mit Masken- und Sitzpflicht

Wo derzeit in Innenräumen die 3G-Regel gilt (Zugang für geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen), gilt künftig die 2G-Regel (Zugang nur für geimpfte und genesene Personen). Dies betrifft Restaurants, Kultur-, Sport- und Freizeitbetriebe sowie Veranstaltungen. Zusätzlich gelten an diesen Orten weiterhin eine Maskenpflicht und eine Sitzpflicht bei der Konsumation. Für Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen draussen gilt weiterhin die 3G-Regel.

2G+ für Discos und Aktivitäten ohne Masken

Wo weder das Maskentragen noch eine Sitzpflicht möglich ist, sind nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen können (2G+). Diese Regel gilt einerseits für Discos und Bars, andererseits für Sport- und Kulturaktivitäten von Laien, wenn keine Maske getragen wird, wie etwa Blasmusikproben. Sie gilt nicht für Jugendliche bis 16 Jahre. Personen, deren vollständige Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurückliegt, sind von der Testpflicht ausgenommen. Betriebe und Veranstaltungen, die der 2G-Regel unterstehen, können freiwillig 2G+ anwenden und damit auf die Masken- und die Sitzpflicht verzichten.

Private Treffen drinnen

Sobald eine Person ab 16 Jahren dabei ist, die nicht geimpft oder genesen ist, dürfen sich nur noch zehn Personen treffen. Kinder werden mitgezählt. Sind alle Personen ab 16 Jahren geimpft oder genesen, gilt drinnen eine Obergrenze von 30 Personen. Draussen gilt weiterhin eine Obergrenze von 50 Personen.

Home-Office-Pflicht

Die Home-Office-Pflicht wird wieder eingeführt. Ist das Arbeiten vor Ort notwendig, gilt in den Räumlichkeiten, in denen sich mehr als eine Person aufhält, weiterhin eine Maskenpflicht.

Maskenpflicht auf Sekundarstufe II

Auf Sekundarstufe II wird eine Maskenpflicht vorgeschrieben.

Testkosten für Zertifikat werden wieder übernommen

Bezahlt werden sollen wieder Antigen-Schnelltests und Speichel-PCR-Pooltests. Nicht bezahlt werden Selbsttests sowie Einzel-PCR-Tests und Antikörpertests. Weiterhin übernommen werden die Kosten von Einzel-PCR-Tests bei Personen mit Krankheitssymptomen, bei Kontaktpersonen und nach positiven Poolproben. Das neue Testkostensystem gilt ab morgen Samstag, 18. Dezember 2021. 

Nur noch ein Test bei der Einreise bei geimpften und genesenen Personen

Vor der Einreise in die Schweiz werden neben PCR-Tests, die nicht älter als 72 Stunden sind, auch Antigen-Schnelltests akzeptiert, die nicht älter als 24 Stunden sind. Auf die Pflicht eines zweiten Tests 4 bis 7 Tage nach der Einreise in die Schweiz wird bei geimpften und genesenen Personen verzichtet.

Stand 3.12.2021 - Verschärfung der Massnahmen

Um die fünfte Welle zu brechen, hat der Bundesrat heute neue Massnahmen beschlossen. Wir erklären dir, was ab Montag, 6. Dezember 2021 gilt:

Ausweitung der Zertifikatspflicht

Die Zertifikatspflicht gilt neu für alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen in Innenräumen und alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien in Innenräumen. Die bisher geltende Ausnahme für beständige Gruppen unter 30 Personen wird aufgehoben. Neu wird zudem dringend empfohlen, auch bei privaten Treffen ab 11 Personen das Zertifikat anzuwenden. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die Zertifikatspflicht neu schon ab 300 Personen, nicht wie bis anhin ab 1000 Personen.

Ausweitung der Maskenpflicht in Innenbereichen

Die Maskenpflicht wird neu auch bei zertifikatspflichtigen Veranstaltungen gelten. Also gilt neu eine Maskenpflicht während des Museums-, Konzert- oder Bibliotheksbesuchs. Wenn das Maskentragen nicht möglich ist, gelten Ersatzmassnahmen. So gilt in Restaurants neu eine Sitzpflicht für die Konsumation. Bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainingsmüssen die Kontaktdaten erhoben werden. 

Möglichkeit zur Beschränkung auf 2G

Öffentliche Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen zu beschränken (2G) und dann auf die Maskenpflicht zu verzichten. 

Massnahmen am Arbeitsplatz

Es  git neu eine dringliche Home-Office-Empfehlung. Alle Mitarbeitenden müssen in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, Maske tragen. 

Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten

Die Antigen-Schnelltests sind nur noch 24 Stunden gültig (vorher 48 Stunden). Zertifikate aus PCR-Tests sind nach wie vor 72 Stunden lang gültig. 

Dauer der Massnahmen:

Die Massnahmen sind bis zum 24. Januar 2022 befristet.

Stand 01.10.2021 - Testkosten

Bundesratsbeschluss vom 01.10.2021: Testkosten werden vom Bund nur noch ausnahmsweise übernommen. Zum einen finanziert der Bund bis Ende November 2021 die Tests (Antigen-Schnelltests und Speichel-PCR-Pool-Tests) von Personen, die eine erste Impfung erhalten haben, jedoch noch kein Zertifikat haben. Zum anderen haben weiterhin alle Personen unter 16 Jahren kostenlos Zugang zu Tests.

Stand 20.09.2021 - Neue Regeln für die Einreise in die Schweiz

Der Bundesrat hat am 17. September 2021 mit Wirkung ab dem 20. September 2021 neue Regeln für die Einreise in die Schweiz erlassen. 

Muss ich mich testen lassen, wenn ich aus den Ferien in die Schweiz zurückreise?

Wer geimpft oder genesen ist muss sich vorgängig zur Einreise nicht testen lassen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen ist ein Antigen- oder ein PCR-Test Pflicht. Es muss ein negatives Testergebnis für die Einreise vorliegen. 

Was gilt nach der Einreise?

Nach vier bis sieben Tagen müssen diejenigen Personen, die einen Test vorweisen mussten, erneut einen Test machen und das Resultat der zuständigen kantonalen Stelle übermitteln. 

Wer bezahlt diesen Test?

Die Testkosten müssen von den Getesteten selbst übernommen werden. 

Muss ich bei der Einreise sonst noch etwas beachten?

Alle Personen, d.h. geimpfte, genesene und getestete Personen müssen bei der Einreise ein Formular ausfüllen, das PLF (Passenger Locator Form). Dieses muss für alle Reisenden, also auch Kinder jeden Alters, ausgefüllt werden. Es kann online ausgefüllt werden. 

Gibt es von der Testpflicht Ausnahmen?

Ja. Kinder unter 16 Jahren müssen sich weder vor der Einreise noch nach der Einreise testen lassen. Ebenso müssen sich Personen, die die Schweiz nur durchqueren, beruflich Güter oder Personen transportieren sowie Grenzgänger und Grenzgängerinnen nicht testen lassen. 

Was passiert, wenn ich diese Vorschriften missachte?

Die Busse bei einem fehlenden Test beträgt CHF 200.-. Wurde das Einreiseformular nicht ausgefüllt, beträgt die Busse CHF 100.-.

Stand 09.09.2021 - Zertifikatspflicht

Ein Covid-Zertifikat dokumentiert eine Impfung, eine durchgemachte Erkrankung oder ein negatives Testresultat (gemäss der 3G Regel, geimpft, genesen, getestet). Der Bundesrat hat nun am 08. September 2021 ab dem 13. September 2021 für verschiedene Bereiche eine Zertifikatspflicht erlassen. Diese gilt für alle Personen ab 16 Jahren und regelt, dass der Zutritt zu verschiedenen Innenräumen von Betrieben oder sonstigen Anlagen ohne Covidzertifikat nicht mehr zulässig ist. So z.B.:

- Restaurants/Bars
- Fitnesscenter
- Zoo
- Theater/Kino/Kulturveranstaltungen
- Bibliotheken/Museen
- Hallenbäder/Aquaparks
- Casinos. 

Eine detaillierte Auflistung der neuen Regeln, der Ausnahmen und auch den drohenden Sanktionen bei Nichtbefolgen findest du hier

Stand 14.01.2021

Der Bundesrat hat aufgrund der Mutation des Coronavirus verschärfte Massnahmen getroffen, welche am Montag, 18.1.2021 in Kraft treten. Vorerst gelten diese bis Ende Februar. Zusammengefasst bedeuten sie für die Schweiz, dass alle Läden für Güter des nicht täglichen Gebrauchs schliessen müssen, Homeoffice Pflicht wird und an privaten Veranstaltungen nur noch maximal fünf Personen teilnehmen dürfen - Kinder eingeschlossen. Was bedeuten diese Massnahmen aber im Detail - insbesondere für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen?

Was bedeutet die Home-Office Pflicht konkret?

Ab dem 18.1.2021 sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Muss mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin für Miet- und Stromkosten aufkommen?

Ein Anspruch auf die Rückerstattung von Strom-, Internet- oder Mietkosten hat der Bundesrat in der Verordnung ausgeschlossen, da die Homeoffice Pflicht vorübergehend sein wird. Spesen, die zur Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind (z.Bsp. Portokosten, Druckerpatronen, Papier), muss dein Arbeitgeber bezahlen.

Muss ich im Home Office für meine Vorgesetzte immer erreichbar sein?

Auch zu Hause gelten weiterhin die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten und du hast Anrecht auf Pausen. Wir raten dir jedoch, mit deinem Arbeitgeber die Präsenzzeiten abzusprechen. Eventuell lohnt sich auch eine Vereinbarung, wie schnell du auf E-Mails reagierst. 
Der Arbeitgebende hat zudem eine Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten. Wenn beispielsweise die Anwesenheit von Kindern das ungestörte Arbeiten zu bestimmten Zeiten verunmöglichen, darfst du von deiner Arbeitgeberin ein gewisses Entgegenkommen erwarten.

Verschärfte Maskenpflicht

Ab dem 18.1.2021 gilt neu zum Schutz von Arbeitnehmenden überall dort, wo nicht im Homeoffice gearbeitet werden kann, eine verschärfte Maskenpflicht. Hält sich mehr als eine Person in einem Innenraum (Büro oder auch beispielsweise in Fahrzeugen) auf, gilt neue eine generelle Maskenpflicht - auch wenn die Abstände eingehalten werden können.

Muss ich die Maske im Büro auch dann tragen, wenn ich am Schreibtisch sitze?

Ja, ab dem 18.1.2021 musst du, wenn du nicht alleine in einem Büroraum sitzt, auch an deinem Schreibtisch eine Maske tragen. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich mich weigere, eine Schutzmaske zu tragen?

Bei Verstössen gegen die Maskenpflicht kannst du, gemäss Epidemiegesetz, mit bis zu CHF 10'000 gebüsst werden. Bei Fahrlässigkeit droht eine Busse bis maximal CHF 5'000. Am Arbeitsplatz droht dir eine Verwarnung oder eine Kündigung. Nach einer Abmahnung ist im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Entlassung möglich.

Ich bekomme beim Tragen der Maske Panik. Wer kann mir eine Masken-Dispens ausstellen?

Personen, die aus besonderen Gründen (vor allem medizinische) keine Masken tragen können, müssen dies belegen. Die neue Verordnung legt fest, wer ein Attest für eine Masken-Dispensation aus medizinischen Gründen ausstellen darf. Du kannst dich an einen Arzt, eine Zahnärztin, eine Apothekerin oder einen Psychotherapeuten wenden. Ein Attest darf nur ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist. Entsprechend braucht es eine individuelle Prüfung.

Ich gehöre zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen. Muss ich weiterhin zur Arbeit erscheinen, wenn Homeoffice nicht möglich ist?

Um gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, gelten besondere Massnahmen. Dazu gilt, wie bereits im Frühjahr 2020, das Recht auf Homeoffice beziehungsweise ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder ein Beurlaubung für besonders gefährdete Personen. In Berufen oder an Arbeitsplätzen, an welchen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, bedeutet dies, dass du im schlimmsten Fall nicht mehr in deinem Beruf arbeiten kannst und beurlaubt werden musst. Für den Erwerbsausfall kommt die Sozialversicherung EO auf.
Zu den besonders gefährdeten Personen gehören neu schwangere Frauen sowie Risikopersonen, die nicht gegen COVID-19 geimpft sind. Neu werden Personen über 65 Jahren nicht mehr in dieser Gruppe genannt.

 

Stand 26.05.2020

Das Bundesgericht hat in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mit Homeoffice-Zwang einen Anteil an die Wohnungsmiete zahlen muss. Was bedeutet dies für all diejenigen, welche aufgrund der aktuellen Situation im Homeoffice arbeiten?

Mein Arbeitgeber hat mich aufgrund der gegenwärtigen Situation dazu aufgefordert, von zu Hause aus zu arbeiten und nicht ins Büro zu kommen. Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, dass er einen Teil meiner Wohnungsmiete übernimmt?

In diesem Fall handelt es sich um eine ausserordentliche Lage und nicht um einen Dauerzustand. Der Arbeitgeber sorgt sich um dein gesundheitliches Wohl und der Bund hat empfohlen, überall dort, wo betrieblich möglich, von zu Hause aus zu arbeiten. Es handelt sich in diesem Fall aber nicht explizit um einen Homeofficezwang, der vom Arbeitgeber zu verantworten ist. Grundsätzlich besteht in diesem Fall keine Entschädigungspflicht seitens Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Anders verhält es sich, wenn dir dein Arbeitgeber dauerhaft keinen beziehungsweise keinen geeigneten Arbeitsplatz anbietet und du dir diesen zu Hause einrichten musst, um deine betrieblichen Aufgaben verrichten zu können. In diesem Fall ist dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin für die für die Berufsausübung notwendige Arbeitsinfrastruktur zu Hause erstattungspflichtig. Die jeweilige Entschädigung muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Bundesgerichtsentscheid gilt entsprechend nicht für alle?

Nein, es können nicht alle Angestellten, welche während des Corona-Lockdowns von zu Hause aus arbeiten, mit einer zusätzlichen Entschädigung rechnen. Wenn du auf eigenen Wunsch von zu Hause aus arbeitest, nicht aber explizit zu Homeoffice verpflichtet wirst, kannst du keinen Anspruch geltend machen. In diesem Fall besteht neben dem «Corona-Homeoffice» im Betrieb ein Arbeitsplatz für dich zur Verfügung und du arbeitest nur vorübergehend von zu Hause aus.

Stand 12.05.2020

Meine im Reisebüro gebuchten Ferien fallen ins Wasser. Was muss ich unternehmen?

Das Parlament hat am 6.5.2020 in der ausserordentlichen Session neu entschieden, dass Rückerstattungen an Kundinnen und Kunden erst dann gemacht werden müssen, wenn Reisebüros oder Reiseveranstalter die bereits bezahlten Gelder von den Fluggesellschaften und Hotels zurückerhalten haben. Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für dich und deine geplante Reise? Wir empfehlen dir, die Annullation deiner Reise durch den Veranstalter abzuwarten, damit du danach die Rückzahlung der bereits bezahlten Reisekosten beantragen kannst. Es ist nicht ratsam, deine Reise selbst zu stornieren. Dadurch können Stornokosten entstehen, die dir belastet werden. Bei einer Annullation durch den Reiseveranstalter brauchst du betreffend Rückzahlung aufgrund der Entscheidung des Parlaments noch etwas Geduld. Das Reisebüro kann neu mit der Rückerstattung deiner bereits bezahlten Kosten bis im Oktober dieses Jahrs zuwarten. Einige Reiseveranstalter stellen alternativ zur Auszahlung Gutscheine aus, welche du bei einer späteren Reise einlösen kannst.