Mietzinserhöhung erhalten? Informiere dich zu deinen Rechten

Erwerbsentschädigung für Selbständigerwerbende

Habe ich als Selbständige*r Anspruch auf eine Entschädigung für meinen Erwerbsausfall? MyRight hat die Antwort.

Die Antwort im Detail

Lies die Auswirkungen der jüngsten Entwicklungen in unserem Rechtstipp Corona: Die neusten Entscheidungen des Bundes und ihre Auswirkungen für KMU

Steht mir als Selbständigerwerbende*r eine Erwerbsentschädigung zu?

Aktualisiert am 18.03.2021

MyRight erklärt dir, ob dein Geschäft zu einer Unternehmensart gehört, für die du eine Erwerbsentschädigung beantragen kannst und wie du dafür vorgehst. In der Massnahmenübersicht zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung erfährst du, wie du als direkt oder indirekt betroffene Firma die Erwerbsausfallentschädigung in Anspruch nehmen kannst.

Wird die Erwerbsausfall-Entschädigung automatisch an mein Unternehmen gezahlt?

Nein, du musst diese beantragen. Nutze dafür das Entschädigungsformular und reiche dieses bei der für dich zuständigen Ausgleichskasse ein. Du kannst das Erwerbsentschädigungsformular hier herunterladen.

Wo kann ich das Erwerbsentschädigungsformular einreichen?

Du kannst das Erwerbsentschädigungsformular bei der für dich zuständigen Ausgleichskasse einreichen. Das heisst, entweder bei der kantonalen Ausgleichskasse  oder bei der Verbandsausgleichskasse.

Werden die Leistungen rückwirkend ausgezahlt?

Die Leistungen werden monatlich rückwirkend ausbezahlt. Bitte beachte, dass du die Entschädigung jeden Monat neu beantragen musst. 

Wie berechnet sich die Höhe der Entschädigung?

Die Entschädigung liegt bei 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Die Entschädigung liegt bei höchstens CHF 196 am Tag. 
Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen von 50.000 CHF liegt der Tagessatz bei CHF 111 (50.000*0.8/360).

Ab wann und wie lange kann ich die Erwerbsersatzentschädigung erhalten?

Der Anspruch beginnt ab dem Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (frühestens am 17. März 2020). Der Anspruch endet an dem Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 30. Juni 2021.

Erhalte ich eine Erwerbsentschädigung, obwohl ich noch andere Leistungen beziehe?

Die Entschädigung ist subsidiär. Das bedeutet, wenn du bereits Leistungen anderer Versicherungen beziehst oder der Lohn fortgezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Erwerbsentschädigung.


Weitere Beiträge zum Thema Corona für Unternehmen