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Das musst du zur Eintragung einer Partnerschaft wissen

Hier findest du alle wichtigen Informationen.

Die Antwort im Detail

Hinweis: Seit 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht ab dann einzig die Ehe offen. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt sein. Die eingetragene Partnerschaft kann jederzeit mit einer Erklärung beim Zivilstandsamt in eine Ehe umgewandelt werden. Alternativ dazu kann auch eine neue Ehe geschlossen werden.

Wie kann ich eine Partnerschaft eintragen lassen und was sind die Wirkungen davon?

Wer kann sich eintragen?

Eintragen lassen können sich nur gleichgeschlechtliche Paare, wobei beide Personen mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein müssen. Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Ebenso darf keine unerlaubte Verwandtschaft zwischen ihnen bestehen (keine eingetragene Partnerschaft mit dem Bruder, der Schwester, dem Halbbruder, der Halbschwester, einem Eltern-, Adoptiveltern oder Grosselternteil). Einer der Partner/-innen muss die schweizerische Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz in der Schweiz haben. 

Wie müssen wir für die Eintragung vorgehen?

Es muss beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der Partner/-innen ein Gesuch um Eintragung eingereicht werden. Dies sollte mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Eintragungstermin erfolgen. Das Zivilstandsamt prüft die Voraussetzungen im sogenannten Vorverfahren und vereinbart einen Termin mit dem Paar für die Eintragung innerhalb drei Monaten nach dem Entscheid. Die Eintragung wird öffentlich beurkundet (d. h. der Zivilstandsbeamte/die Zivilstandsbeamtin beurkundet die Eintragung). Die Partner/Partnerinnen erhalten einen Partnerschaftsausweis. 

Was sind die Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft?

Die eingetragenen Partner/-innen bilden wie in der Ehe eine Solidar- und Interessensgemeinschaft. Das heisst, dass sie einander Beistand leisten, aufeinander Rücksicht nehmen und sich gemeinsam um Unterhalt er Gemeinschaft sorgen. Haben die Partner/-innen jeweils Kinder, unterstützen sie sich in der Ausübung der elterlichen Sorge und Erfüllung der Unterhaltspflicht. 
Für eingetragene Partner/-innen gilt das gesetzliche Erbrecht (wie bei Ehegatten). Zudem vertritt jede Partnerin bzw. jeder Partner die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse. Nur mit Zustimmung der Partnerin oder des Partners kann z. B. eine Mietwohnung gekündigt oder die gemeinsame Wohnung veräussert werden. Ferner besteht die Pflicht, einander Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben. 
Eingetragene Partner/-innen unterstehen von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Gütertrennung. Mittels Vermögensvertrag kann hiervon abgewichen und die Errungenschaftsbeteiligung für den Fall der Auflösung der Partnerschaft vereinbart werden. Der Vertrag ist öffentlich zu beurkunden.

Wie kann man eine eingetragene Partnerschaft auflösen?

Die eingetragene Partnerschaft wird entweder durch den Tod einer Partnerin bzw. eines Partners oder gerichtlich aufgelöst. Auch eine gerichtliche Ungültigkeitserklärung ist denkbar. 
Wollen die Partner/-innen wieder getrennte Wege gehen, können sie gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft vor Gericht verlangen. Es kann aber auch jede Partnerin bzw. jeder Partner einzeln die gerichtliche Auflösung verlangen, wenn die Partner/-innen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Wie im Scheidungsrecht werden die während der Dauer der Partnerschaft erworbenen Vermögenswerte in der beruflichen Vorsorge geteilt. Das gesetzliche Erbrecht fällt wieder weg. Grundsätzlich sind die Partner/-innen nach der Auflösung auch wieder für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Ausnahmen bestehen in Fällen, in denen eine Partnerin oder ein Partner keine oder nur eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 

Kann meine ausländische Partnerin oder mein ausländischer Partner nach der Eintragung in die Schweiz kommen?

Ja, die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner hat nach Eintragung Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Dies gilt auch, wenn die andere Partnerin oder der andere Partner nicht Schweizerin bzw. Schweizer ist, sondern eine Niederlassungsbewilligung hat. Das Gesuch um Familiennachzug musst du entweder bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde oder bei der Schweizer Vertretung im Ausland einreichen, das es an die zuständige Behörde weiterleitet. Zieht die Partnerin oder der Partner aus einem Drittstaat nach (Nicht-EU/EFTA-Raum), ist die Erteilung der Bewilligung an die Bedingung einer gemeinsamen Wohnung geknüpft.
Ausnahmen werden gemacht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Gemeinschaft weiterhin besteht. Das Kriterium des Zusammenwohnens gilt nicht für ausländische Partner/-innen, die im EU-/EFTA-Raum wohnhaft sind.
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz erhält die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner von einer Schweizerin bzw. einem Schweizer oder einer niedergelassenen Person die Niederlassungsbewilligung. Diese wird unbefristet erteilt und verschafft somit der ausländischen Partnerin oder dem ausländischen Partner ein gefestigtes Aufenthaltsrecht.