Mietzinserhöhung erhalten? Informiere dich zu deinen Rechten

Formularpflicht für den Anfangsmietzins

Vermieter*innen müssen in gewissen Kantonen bei Vertragsschluss der neuen Mieterin/dem neuen Mieter den Vormietzins (Anfangsmietzins) mitteilen.

Die Antwort im Detail

Vormietzins bei Vertragsschluss

In vielen Regionen der Schweiz ist das Angebot an erschwinglichem Wohnraum knapp. Um der damit verbundenen Preissteigerung bei den Mietzinsen entgegenzuwirken, verpflichten einige Kantone (derzeit BS, GE, LU, NE, VD, ZG, ZH) Vermieterinnen und Vermieter beim Abschluss eines neuen Mietvertrages den Vormietzins per Formular mitzuteilen. Dadurch erhält die neue Mieterin oder der neue Mieter mehr Transparenz und hat die Möglichkeit, den Anfangsmietzins innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Mietobjekts bei der Schlichtungsbehörde anzufechten.
Eine Anfechtung ist auch in Kantonen möglich, in denen keine Formularpflicht gilt. Vorausgesetzt wird, dass sich die Mieterin oder der Mieter

  1. aufgrund einer Notlage oder
  2. aufgrund der Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zum Abschluss des neuen Mietvertrages gezwungen sah, oder
  3. dass der Mietzins gegenüber dem früheren Mietzins erheblich erhöht wurde. Von einer erheblichen Erhöhung ist auszugehen, wenn der neue Mietzins mehr als 10 Prozent höher ist als der bisherige.

In Kantonen, in denen die Formularpflicht gilt, wird automatisch von Wohnungsknappheit ausgegangen (d.h. die 2. Voraussetzung wird in diesen Kantonen als gegeben betrachtet).

Mehr dazu in unserem Merkblatt.

Wichtige Dokumente
Merkblatt Formularpflicht für den Anfangsmietzins