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Ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber

Du musst einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer kündigen?

Die Antwort im Detail

Ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber

Arbeitsverhältnisse können durch Zeitablauf (nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen), durch Aufhebungsvertrag, durch Tod der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und unter Umständen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder - wie in der Mehrzahl der Fälle - durch Kündigung enden. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig heisst, sie kann von einer Seite ausgesprochen werden und braucht nicht Einstimmigkeit wie wenn man einen Vertrag abschliesst. Empfangsbedürftig heisst, sie wird gegenüber einer oder mehreren Personen abgegeben. Eine Kündigung kann ohne Grund erfolgen. Als ordentlich gilt sie, wenn sie unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt. 

Kann ich zu jeder Zeit kündigen?

Nein. Einerseits musst du Kündigungsfristen und -termine (z. B. immer Ende des Monats) einhalten und anderseits gibt es sogenannte Sperrfristen, in denen du nicht kündigen kannst. 

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Wird nichts anderes vereinbart, gelten sieben Tage. Diese Frist kann aber schriftlich (oder durch Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag) verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben werden. Die Probezeit kann wiederum von einem auf höchstens drei Monate verlängert oder aufgehoben werden. 

Welche Kündigungsfrist gilt nach Ablauf der Probezeit?

Im ersten Dienstjahr gilt ein Monat, dann bis und mit neuntem Dienstjahr gelten zwei Monate und danach drei Monate. Diese Fristen dürfen schriftlich (oder durch Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag) verändert werden, unter einen Monat aber nur durch einen Gesamtarbeitsvertrag für das erste Dienstjahr. 

Welche Sperrfristen gelten?

Während der Probezeit sind Sperrfristen nicht zu beachten. Danach können Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

  • während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
  • während Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
  • während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
  • während Arbeitnehmende mit Zustimmung der Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
  • vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs. 
  • solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.

Eine Kündigung in einer dieser Fristen ist nichtig und hat keine Rechtswirkung. Arbeitgebende müssen eine neue Kündigung aussprechen. Weitere Details zur Sperrfrist findest du im Dokument zum Download unten.

Gibt es Gründe, die nicht als Begründung gelten?

Bestimmte Kündigungsgründe gelten als missbräuchlich:

  • Persönliche Eigenschaften (z. B. Kündigung wegen Nationalität, Hautfarbe, Alter)
  • Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, es sei denn die Rechtsausübung verletzt eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag (z. B. Teilnahme an einer Demonstration)
  • Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigung zur Vermeidung des kurz bevorstehenden Dienstaltersgeschenks)
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigung, weil eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer die Kompensation von Überstunden verlangt)
  • Obligatorischer Militärdienst oder Zivilschutzdienst
  • Gewerkschaftszugehörigkeit oder Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeiten
  • Während die/der Arbeitnehmer/-in gewählte/r Arbeitnehmervertreter/-in ist und kein begründeter Anlass zur Kündigung besteht
  • Massenentlassungen ohne Konsultationsverfahren.

Eine Kündigung aus einem dieser Gründe ist missbräuchlich, aber nicht nichtig. D.h. die Kündigung müsste von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer angefochten werden, ansonsten ist die Kündigung gültig. 

Was passiert, wenn eine Kündigung vom Gericht als missbräuchlich eingestuft wird?

Das Arbeitsverhältnis wird trotzdem aufgelöst, allerdings kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe von maximal sechs Monatslöhnen geltend machen.  

Wie muss ich bei einer ordentlichen Kündigung vorgehen?

Die Kündigung muss in keiner besonderen Form erfolgen, d.h., sie kann auch mündlich (per Telefon oder SMS/WhatsApp) ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist erst wirksam, wenn sie bei der Vertragspartnerin oder beim Vertragspartner eingegangen ist. Z. B. nach Zugang des eingeschriebenen Kündigungsschreibens.

Beachte: Falls das eingeschriebene Kündigungsschreiben von der Empfängerin oder vom Empfänger bei der Post nicht abgeholt wird, gilt es am Tag nach der Hinterlegung des Abholscheins als zugestellt. Wenn man mit der Zustellung jedoch nicht rechnen konnte und z. B. in den Ferien weilte, gilt die Kündigung als am ersten Tag, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kündigung wahrnehmen kann, zugestellt.

Wie kann ich eine Kündigung formulieren?

Wir haben dir zu diesem Zweck eine Mustervorlage zum Download bereitgestellt.

Wichtige Dokumente
Vorlage ordentliche Kündigung