Ein Untermietverhältnis wird rechtlich gleich behandelt wie ein "normales" Mietverhältnis, das heisst der Untervermieter hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Vermieter. Der (Haupt-) Vermieter muss der Untermiete zustimmen. Diese Zustimmung kann er nur verweigern, wenn der Untervermieter ihm die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu jenen der Hauptmiete missbräuchlich sind, oder dem (Haupt-) Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Der Untervermieter haftet dem (Haupt-)Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Die Beendigung des Hauptmietverhältnisses hat indirekt Wirkung auf das Untermietverhältnis. Der Untervermieter, dem das Hauptmietverhältnis gekündigt wird, muss seinerseits das Untermietverhältnis kündigen, wobei alle Formalien einzuhalten sind (Kündigungsfrist, -termin, amtliches Formular). Ohne gültige Kündigung des Untermietverhältnisses kann der Untervermieter gegenüber dem Untermieter schadenersatzpflichtig werden, ist doch die Fortführung des Untermietverhältnisses nach Ablauf des Hauptmietverhältnisses unmöglich.
Zu beachten ist ferner, dass sich vorliegender Untermietvertrag nicht für die Vereinbarung gestaffelter Mietzinse eignet.
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